Natürliche Feinde

NÖ KORMORANVERORDNUNG (Auszug)

Die Bejagung des Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) ist in der NÖ Kormoranverordnung LGBl 6500/12 vom September 2000 geregelt. Diese Verordnung gilt bis zum 30. April 2003.

Ziel der Verordnung ist die Abwendung von erheblichen Schäden an Fischereigebieten und Gewässern und der Schutz der heimischen Tierwelt.

vorrangig durch Vertreibung aus dem fischökologisch besonders sensiblen Gewässerabschnitten und von fischereiwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen,
nachrangig durch Bejagung, vor allem an den Orten der Nahrungsaufnahme.
Es wird unterschieden zwischen Vertreibungsbereichen und Bejagungsbereichen. Die Vertreibung ist dem Jagdausübungsberechtigten nur zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand unter Verwendung von optischen und akustischen Hilfsmitteln in nachangeführten örtlichen Bereichen vorrangig vorzunehmen.

Zur nachhaltigen Verstärkung der Vertreibungsmaßnahmen darf der Kormoran unter Beachtung der jagdrechtlichen Vorschriften bejagt werden. Der Fang mittels Fallen ist nicht möglich.

Im Bereich des Ybbsflußes ist eine Bejagung zwischen 1. Oktober und 15. März im gesamten Oberlauf bis zu jenem Punkt, an dem die Verwaltungsbezirksgrenzen Amstetten, Melk und Scheibbs zusammentreffen, einschließlich aller Zubringer erlaubt.

Ebenso ist eine Bejagung im Bereich von Fischzuchtanlagen oder Teichwirtschaften vom 1. August bis 30. April gestattet.

Die Jagdausübungsberechtigten haben über einen getätigten Abschuß unverzüglich Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Erlegungsortes und Zeitpunktes zu melden. Es wird empfohlen, einen erlegten Kormoran an einer Kormoranübernahmestelle für wissenschaftliche Untersuchungen abzuliefern. Eine gesetzliche Verpflichtung hierüber besteht jedoch nicht.

Für weitere Auskünfte steht zur Verfügung:

DI Fritz Hinterleitner